1. Anwendungsbereich
1.1
Für
den Abschluss und die Ausführung aller Verträge mit uns sind ausschließlich
die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „Geschäftsbedingungen“)
anwendbar. Hiervon abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir
nicht an, es sei denn, wir stimmen diesen ausdrücklich schriftlich zu.
Schweigen auf anders lautende Bedingungen, auch wenn sie ausdrücklich
mitgeteilt waren, kann nicht als Anerkennung dieser Bedingungen ausgelegt
werden.
1.2
Unsere
Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte und Verträge
mit dem Besteller.
1.3
Unsere
Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern i.S.v. §
14 BGB.
2. Angebot / Angebotsunterlagen
2.1
Auf
Bestellungen / Angebote eines Bestellers steht uns eine Frist zur Annahme von
vier Wochen zu. Ein Schweigen auf eine Bestellung / ein Angebot kann weder vor
noch nach dieser Frist als eine Annahme gewertet werden.
2.2
An
Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir
uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche
Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Als Dritte gelten nicht solche
Personen, die in der und für die Organisation des Bestellers tätig sind und
zwingend zur Durchführung des Vertrags von den Unterlagen Kenntnis haben müssen.
2.3
Beide
Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung aller vor und während
der Geschäftsbeziehung ausgetauschten bzw. auszutauschenden Informationen,
Dokumente und erworbener Kenntnisse über Grundlagen, Arbeitsweise, Herstellung,
Neuentwicklungen, Verbesserungen und sonstiger Details betreffend den
Vertragsinhalt und die Vertragsabwicklung berührende Firmenvorgänge, auch wenn
sie nicht ausdrücklich als geheim oder vertraulich bezeichnet worden sind.
2.4
Der
Besteller verpflichtet sich, diese Geheimhaltungsverpflichtungen auch den mit
ihm verbundenen Unternehmen und sämtlichen Betriebsangehörigen aufzuerlegen,
die aufgrund ihrer Tätigkeit Kenntnisse von dem Vertragsinhalt sowie Kenntnis
über Grundlagen, Arbeitsweise, Herstellung und Neuentwicklungen, Verbesserungen
und sonstiger Details der gelieferten Gegenstände erlangen können. Diese
Geheimhaltungsverpflichtung hat der Besteller auch seinen Betriebsangehörigen
nach Beendigung ihres Arbeits- oder sonstigen Dienstverhältnisse
aufzuerlegen. Dies gilt insbesondere für technisches Know-How betreffend
etwaige von uns mitgelieferte Werkzeuge und/oder Bauteile.
3. Preise / Zahlungsbedingungen
3.1
Falls
nicht anders vereinbart, gelten unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich
Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. In unseren Rechnungen
werden alle Preise in Euro angegeben und sind entsprechend in Euro zu zahlen.
3.2
Unsere
Preise gelten netto und zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sie wird
entsprechend in unserer Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.3
Falls
nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab
Rechnungsdatum fällig. Die Zahlung von Lohnarbeit ist ohne Abzug innerhalb von
10 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind
wir berechtigt, ohne weitere Mahnung Verzugszinsen in Höhe von acht
Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu fordern. Wechsel
werden als Zahlungsmittel nicht akzeptiert.
3.4
Wir
sind dazu berechtigt, vor Ausführung eines Vertrags von dem Besteller einen
Vorschuss in Höhe bis zu 30% des vereinbarten Preises zu verlangen.
3.5
Ferner
sind wir berechtigt, im Sinne des § 632 a. BGB vor der Schlussrechnung
Abschlagszahlungen auf bereits erbrachte Leistungen zu verlangen.
3.6
Anfallende
Regiestunden werden dem Besteller mit Euro 50,- zzgl. der gesetzlichen MwSt. in
Rechnung gestellt. Dies gilt auch dann, wenn diese Regiestunden nicht ausdrücklich
im Einzelvertrag vereinbart worden sind. Ebenso werden dem Besteller angefallene
Reisekosten in Rechnung gestellt.
3.7
Sollten
sich Reisekosten (Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwand,
Reisenebenkosten) dadurch erhöhen, dass sich die Ausführung eines Vertrags
ohne unser eigenes Verschulden verlängert (z.B. aufgrund höherer Gewalt oder
aufgrund des Verschuldens des Bestellers oder eines Dritten), können diese
Kosten dem Besteller in Rechnung gestellt werden.
3.8
Teilt uns der Besteller mit, dass bestellte, aber nicht abgerufene oder teilweise nicht abgerufene (Teil-) Lieferungen (sog. Überhangmaterial) aufgrund technischer Änderungen oder Serieneinstellungen oder aus sonstigen in der Sphäre des Bestellers liegenden Gründen endgültig nicht abgenommen werden, ist der Besteller verpflichtet, die Kosten für eine etwaige Vernichtung und Entsorgung des Überhangmaterials zu erstatten. Wir werden unverzüglich nach entsprechender Mitteilung die Kosten hierfür ermitteln und dem Besteller in Rechnung stellen. Die Zahlungsfrist hierfür beträgt 14 Tage ab Rechnungsdatum.
3.9
Bei Steigerung der Lohn-, Material- oder auch Transportkosten sind wir berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen. Dies gilt nicht, wenn die vereinbarten Lieferungen und Leistungen innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsschluss zu erbringen sind.
3.10
Die
Aufrechnung mit Gegenforderungen ist unzulässig, es sei denn, die
Gegenforderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht
zu Gunsten des Bestellers, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht,
ist ausgeschlossen.
4. Lieferbedingungen
4.1
Sofern
sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab
Werk“ vereinbart.
4.2
Die
Verpackung wird mit größter Sorgfalt ausgeführt. Ihre Art bleibt unserem
Ermessen überlassen. Sie wird nur zurückgenommen, wenn es ausdrücklich
vereinbart ist oder wenn eine diesbezügliche gesetzliche Pflicht für uns
besteht. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf
eigene Kosten zu sorgen.
5. Lieferzeit
5.1
Der
Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt eine Klarstellung sämtlicher
technischer Einzelheiten des Auftrags voraus.
5.2
Die
Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
5.3
Wenn
nachträglich Änderungen gewünscht werden, verlängert sich die Lieferzeit
entsprechend.
5.4
In
Fällen höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen jeglicher
Art) sowie in Fällen eines Ausbleibens von Materiallieferungen oder sonstigen
Verzögerungen im Herstellungsverfahren, die ohne unser Verschulden eintreten,
wird der Liefertermin entsprechend verschoben. Sollte sich daraus eine Verzögerung
von mehr als zwei Monaten ergeben, sind beide Parteien berechtigt, von dem
Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche können in diesen Fällen
nicht geltend gemacht werden.
5.5
Haben
wir die Unmöglichkeit der Lieferung oder den Lieferverzug zu vertreten, so kann
der Besteller nach Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 323 BGB vom Vertrag
zurücktreten. Schadensersatz kann der Besteller nur verlangen, soweit uns bezüglich
des Unterbleibens oder des Verzugs der Leistung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorzuwerfen ist.
Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5.6
Kommt
der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten,
so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen zu verlangen. Wenn der Besteller in Annahmeverzug gerät, geht
auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Sache auf den Besteller über.
6. Mängelgewährleistung
6.1
Gewährleistungsrechte
des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
gemäß § 377 HGB nachgekommen ist.
6.2
Die
Gewährleistung beschränkt sich nach unserer Wahl auf die Nachbesserung oder
auf die Neulieferung der mangelhaften Produkte. Gelingt die Nachbesserung
innerhalb einer angemessenen Frist nicht oder wird erneut keine fehlerfreie
Lieferung oder Leistung erbracht, ist der Besteller berechtigt, entweder den
Kaufpreis zu mindern oder von dem Vertrag zurückzutreten.
6.3
Die Gewährleistung umfasst
insbesondere nicht:
a. Mängel an Gegenständen,
an denen Veränderungen vorgenommen worden sind, die nicht der bestimmungsgemäßen
Be- und Verarbeitung der Ware entsprechen;
b.
Mängel, die auf Umständen
beruhen, welche dem Besteller oder Dritten zuzurechnen sind oder die auf
unsachgemäßer oder unseren Anweisungen widersprechender Lagerung beruhen;
c.
Mängel, die darauf
beruhen, dass Produkte ungewöhnlichen Einwirkungen mechanischer, elektrischer,
chemischer oder thermischer Art ausgesetzt waren;
d.
Mängel, die auf einem
übermäßigen Gebrauch der Produkte oder auf einer nicht unseren Vorgaben und
Anweisungen entsprechenden Anwendung durch den Besteller oder Dritten beruhen.
6.4
Für eine weitergehende Haftung gilt
Absatz 7.
6.5
Eine
Mängelbeseitigung durch den Besteller befreit uns von jeglichen Gewährleistungspflichten
und sonstiger Haftung.
6.6
Gewährleistungsansprüche
verjähren innerhalb von einem Jahr ab Lieferung. Die Verjährungsfrist gilt
ebenfalls für mögliche Ansprüche auf den Ersatz eines Mangelfolgeschadens.
7. Haftung
Wir haften
wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, egal aus
welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen
haften wir bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen
der Übernahme einer Garantie oder des Beschaffungsrisikos, der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten und aufgrund zwingender gesetzlicher Haftung. In
allen anderen Fällen entfällt eine Haftung.
Der
Schadensersatz für die Verletzung von Vertragspflichten, auch wesentlicher
Vertragspflichten, ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt, soweit nicht Vorsatz zu Grunde liegt oder soweit nicht eine
weitergehende, zwingend gesetzliche Haftung z.B. wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie oder
des Beschaffungsrisikos besteht. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Bestellers ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
8. Zulassung, Bewilligung
Im
Ausland ansässige Besteller sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die
Produkte den jeweiligen Sicherheitsvorschriften entsprechen und – wenn
erforderlich – die entsprechenden nationalen Bewilligungen /
Zulassungsgenehmigungen einzuholen.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1
Die
gelieferten Gegenstände bleiben bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung
mit dem Besteller unser Eigentum.
9.2
Die
Verarbeitung oder Umbildung der Gegenstände durch den Besteller wird stets für
uns vorgenommen. Werden die Gegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verbunden oder in solche eingebaut, so erwerben wir das Eigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der ursprünglichen Kaufsache zu
den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
9.3
Im
Falle eines Zahlungsverzugs des Bestellers, des Antrags auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens oder in sonstigen Fällen grober Vertragsverletzung sind wir
berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Rücknahme der Sache liegt
kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich
schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt
vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung
befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers –
abzgl. angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
9.4
Der
Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln: insbesondere
ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und
Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und
Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller dies auf eigene Kosten
rechtzeitig durchführen.
9.5
Der
Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu
verkaufen. Erwirbt ein Dritter Eigentum an unseren Gegenständen, die unserem
vorbehaltenen Eigentum oder unserem Miteigentum unterliegen, so tritt der
Besteller uns schon jetzt seine Forderung gegen den Erwerber auf den Preis bzw.
Gegenwert ab. Bezieht sich der Preis bzw. Gegenwert zugleich auf andere Gegenstände,
so gilt die Abtrennung nur für einen verhältnismäßigen Teilbetrag. Zur
Einziehung der Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
9.6
Der
Besteller hat uns jede Pfändung oder sonstige Beeinträchtigung unseres
Eigentums, Miteigentums oder der uns abgetretenen Forderungen unverzüglich
mitzuteilen. Wir können von ihm jederzeit Auskünfte verlangen, die zur
Geltendmachung unserer Rechte erforderlich sind. Auch können wir verlangen,
dass er dem Schuldner der uns abgetretenen Forderungen die Abtretung schriftlich
mitteilt.
9.7
Wir
verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers
insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten obliegt uns.
10. Rechtswahl
Im
Hinblick auf alle vertraglichen Vereinbarungen und darauf resultierenden
Streitigkeiten sowie im Hinblick auf Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit
diesen Geschäftsbedingungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
11.Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1
Sofern
sich aus der Auftragsbestätigung bzw. einem weiteren Vertrag nichts Anderes
ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung.
11.2
Vereinbarter
Gerichtsstand ist München. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch bei
dem Gericht seines Geschäftssitzes zu verklagen.
11.3
Die
vorstehende Regelung (11.2) gilt nicht für Mahnverfahren.
12. Sonstiges
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, gilt stattdessen eine rechtlich wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien wirtschaftlich Gewolltem möglichst nahe kommt. Im Übrigen bleibt die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen unberührt.
Stand: Januar 2011