1. Maßgebende Bedingungen
1.1
Für die Ausführung aller uns erteilten Aufträge sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Hiervon abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir
hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungendes Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Schweigen auf und mitgeteilte anderslautende Bedingungen des Bestellers oder auch Einheitsbedingungen kann nicht als Anerkennung dieser Bedingungen ausgelegt werden.
1.2
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
1.3
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.
1.4
Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten i.S.v. § 24 AGBG.
2. Angebot – Angebotsunterlagen
2.1
Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen. Schweigen auf eine Bestellung kann nicht als Annahme qualifiziert werden.
2.2
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
2.3
Beide Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung aller vor und während der Geschäftsbeziehung ausgetauschten bzw. auszutauschenden Informationen, Dokumente und erworbener Kenntnisse über Grundlagen, Arbeitsweise, Herstellung, Neuentwicklung, Verbesserungen und sonstige Details betreffend den Vertragsinhalt und die Vertragsabwicklung berührende Firmenvorgänge, auch wenn sie nicht ausdrücklich als geheim oder vertraulich bezeichnet worden sind.
2.4
Der Besteller verpflichtet sich, diese Geheimhaltungsverpflichtung auch den mit ihm verbundenen Unternehmen und sämtlichen Betriebsangehörigen aufzuerlegen, die aufgrund ihrer Tätigkeit Kenntnisse von dem Vertragsinhalt sowie Kenntnis über Grundlagen, Arbeitsweise, Herstellung und Neuentwicklungen, Verbesserungen und sonstiger Details der gelieferten Gegenstände erlangen können. Diese Geheimhaltungsverpflichtung hat der Besteller auch seinen Betriebsangehörigen nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufzuerlegen. Dies gilt insbesondere für technisches Know How betreffend etwaige von uns mitgelieferter Werkzeuge und/oder Bauteile.
3. Preise – Zahlungsbedingungen
3.1
Falls nicht anders vereinbart, gelten unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. In unseren Rechnungen werden alle Preise in EUR angegeben und sind entsprechend auch in EUR zu zahlen.
3.2
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gleich Leistungserbringung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.3
Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu fordern. Wechsel werden als Zahlungsmittel nicht akzeptiert.
3.4
Lohnarbeiten und/oder Werklohnarbeiten und Reparaturen sind zahlbar rein netto Kasse. Die Zahlung von Werkzeugen ist innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
3.5
Teilt uns der Besteller mit, dass bestellte aber nicht abgerufene oder teilweise nicht abgerufene (Teil-)Lieferungen (sog. überhangmaterial) aufgrund technischer änderungen oder Serieneinstellungen oder aus sonstigen in der Sphäre des Bestellers liegenden Gründen endgültig nicht abgenommen werden, ist der Besteller verpflichtet, die Kosten für eine etwaige Vernichtung und Entsorgung des überhangmaterials zu erstatten. Wir werden unverzüglich nach entsprechender schriftlicher Mitteilung die Kosten hierfür ermitteln und dem Besteller in Rechnung stellen. Die Zahlungsfrist hierfür beträgt 14 Tage ab Rechnungsdatum.
3.6
Bei Steigerung der Lohn-, Material- oder auch Rohstoffkosten, der Herstellungs- oder auch Transportkosten sind wir berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen. Dies gilt nicht, wenn die vereinbarten Lieferungen und Leistungen innerhalb von 6 Monaten nach Vertragsschluss zu erbringen sind.
3.7
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist unzulässig, es sei denn, die Gegenforderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ist ausgeschlossen.
4. Lieferbedingungen
4.1
Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
4.2
Die Verpackung wird mit größter Sorgfalt ausgeführt. Ihre Art bleibt unserem Ermessen überlassen. Sie wird nur zurückgenommen, wenn es ausdrücklich vereinbart ist oder wenn eine diesbezügliche gesetzliche Pflicht für uns besteht. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
5. Lieferzeit
5.1
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt eine Klarstellung sämtlicher technischer Einzelheiten des Auftrages voraus.
5.2
Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen jeglicher Art, Ausbleiben von Materiallieferungen sowie sonstige Verzögerungen im Herstellungsverfahren, die ohne unser Verschulden eintreten, schieben den Liefertermin entsprechend hinaus, jedoch nicht über 2 Monate des vereinbarten Termins. Nach Ablauf dieser zwei Monate ist jede Seite zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche können in keinem der genannten Fälle geltend gemacht werden.
5.3
Haben wir die Unmöglichkeit der Lieferung oder den Lieferverzug zu vertreten, so kann der Besteller nach Erfüllung der Voraussetzungen gem. § 326 BGB vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz gem. § 326 BGB kann der Besteller nur verlangen, soweit uns bzgl. des Unterbleibens der Lieferung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist; im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.
5.4
Die Haftungsbegrenzungen gem. vorstehender Ziffer 5.3 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend gemacht werden kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
5.5
Wenn nachträgliche änderungen gewünscht werden, verändert sich die Lieferzeit entsprechend.
5.6
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
5.7
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
6. Mängelgewährleistung
6.1
Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
6.2
Mängel, die nachweislich unter unsere Gewährleistung fallen, werden unter der Voraussetzung, dass eine Veränderung an den Gegenständen nicht vorgenommen worden ist, durch Ersatzteillieferung oder Neuanlieferung ersetzt.
6.3
Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
6.4
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
6.5
Die vorstehende Regelung (Ziff. 6.4) gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§ 464, 480 Abs. 2 BGB geltend macht.
6.6
Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine „Kardinalpflicht“ verletzten, ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
6.7
Mangelbeseitigung ohne unser Einverständnis befreit uns von jeglicher Haftung.
6.8
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
7. Gesamthaftung
7.1
Weitergehende Schadensersatzansprüche als in Ziff. 6.4 bis 6.8 vorgesehen, sind ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen.
7.2
Die vorstehende Regelung (7.1) gilt nicht für Ansprüche gem. §§ 1 und 4 Produkthaftungsgesetz. Sofern nicht die Haftungsbegrenzung gem. Ziff. 6.6 bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gem. § 823 BGB eingreift, ist unsere Haftung auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt. Soweit diese nicht oder nicht vollständig eintritt, sind wir bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet.
7.3
Die Regelung gem. Ziff. 7.1 gilt auch nicht bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
8. Zulassung, Bewilligung
Im Ausland ansässige Besteller sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Produkte den jeweiligen nationalen Sicherheitsvorschriften entsprechen und – wenn erforderlich – die entsprechenden nationalen
Bewilligungen/Zulassungsgenehmigungen einzuholen.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1
Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller unser Eigentum. Die Verarbeitung oder Umbildung der Gegenstände durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die Gegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder in solche eingebaut, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
9.2
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzgl. angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
9.3
Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller dies auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
9.4
Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Erwirbt ein Dritter Eigentum an unseren Gegenständen, die unserem vorbehaltenem Eigentum oder unserem Miteigentum unterliegen, so tritt der Besteller uns schon jetzt seine Forderung gegen den Erwerber auf den Preis bzw. Gegenwert ab. Bezieht sich der Preis bzw. Gegenwert zugleich auf andere Gegenstände, so gilt die Abtrennung nur für einen verhältnismäßigen Teilbetrag. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
9.5
Der Besteller hat uns jede Pfändung oder sonstige Beeinträchtigung unseres Eigentums, Miteigentums oder der uns abgetretenen Forderungen unverzüglich mitzuteilen. Wir können von ihm jederzeit Auskünfte verlangen, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlich sind. Auch können wir verlangen, dass er dem Schuldner der uns abgetretenen Forderungen die Abtretung schriftlich mitteilt.
9.6
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
10. Anwendung deutschen Rechts
In jedem Falle gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts nur deutsches Recht und zwar im Hinblick auf das Zustandekommen der vertraglichen Vereinbarungen als auch im Hinblick auf Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung. Die Anwendung des einheitlichen UNKaufrechts gem. CISG ist ausgeschlossen.
11.Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung.
11.2
Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Geschäftssitzgericht zu verklagen.
11.3
Die vorstehende Regelung (Ziff. 11.2) gilt nicht für das Mahnverfahren.
Stand: April 1998